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   FG München, 16.07.1996 - 16 K 2780/94   

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https://dejure.org/1996,6972
FG München, 16.07.1996 - 16 K 2780/94 (https://dejure.org/1996,6972)
FG München, Entscheidung vom 16.07.1996 - 16 K 2780/94 (https://dejure.org/1996,6972)
FG München, Entscheidung vom 16. Juli 1996 - 16 K 2780/94 (https://dejure.org/1996,6972)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerermäßigung für die Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung auf einem dem Steuerpflichtigen nur zur Hälfte gehördenden Grundstücks mit Zustimmung des anderen Teileigentümers; Definition des Begriffs "Eigen"; Wirtschaftlicher Eigentümer eines durch einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1997, 1113
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.05.1991 - I R 32/90

    Zur Ermittlung des gewerblichen Gewinns einer ausländischen Personengesellschaft

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  • BFH, 12.09.1995 - IX R 78/94

    Klageerweiterung nach Ablauf der Ausschlußfrist gemäß § 65 Abs. 2 FGO

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  • BFH, 12.10.1993 - VIII R 86/90

    Wahrung des formellen Bilanzenzusammenhangs, wenn bei Schätzung des

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  • BFH, 07.03.2001 - X R 147/97

    Wohnungsmiteigentum; Anbau

    Dass ihnen die Wohneigentumsförderung für das gesamte Grundstück zustehe, ergebe sich aus der überzeugend begründeten Entscheidung des FG München vom 16. Juli 1996 16 K 2780/94 (EFG 1997, 1113).

    bb) Ob diese Rechtsprechung gleichermaßen bei der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG anzuwenden ist (so das von den Klägern zitierte Urteil des FG München in EFG 1997, 1113), kann im Streitfall dahinstehen.

  • FG Brandenburg, 06.09.2000 - 6 K 2226/98

    Förderung eines auf fremden Grund und Boden errichteten Gebäudes nach § 10e EStG;

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs zu Mieterein- und -umbauten, bei denen wirtschaftliches Eigentum des ein- oder umbauenden Mieters immer schon dann angenommen wird, wenn er nach Ablauf der Mietzeit den Ein- oder Umbau zwar nicht verbraucht hat, aber Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Restwertes hat (BFH, Urteil vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl. II 1994, 164), ist wirtschaftliches Eigentum des auf fremdem Grund und Boden Bauenden bereits dann zu bejahen, wenn er das errichtete Gebäude zwar nicht über die ganze Nutzungsdauer hinweg nutzen kann, aber bei Beendigung der Nutzung einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 951, 812 BGB hat (FG München, Urteil vom 16. Juli 1996 16 K 2780/94, EFG 1997, 1113; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 06. März 1997 5 K 1382/96 E, EFG 1997, 775; Weber-Grellet, FR 1996, 29; a.A. ohne Begründung FG Köln, Urteil vom 28. Mai 1997 6 K 5483/91, EFG 1997, 958; Hessisches FG, Urteil vom 06. Oktober 1997 13 K 3314/95, EFG 1998, 189).

    Das gefundene Ergebnis entspricht auch dem Zweck des § 10e EStG , der darin besteht, die Vermögensbildung durch Anschaffung von Wohneigentum zu eigenen Wohnzwecken zu fördern (FG München, Urteil vom 16. Juli 1996 a.a.O.).

  • FG Hessen, 06.10.1997 - 13 K 3314/95

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen für den Anbau an

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  • FG Münster, 27.02.1998 - 11 K 6189/96
    War hiernach im Streitfall wegen der von vornherein getroffenen Abmachung vom 24.03.1991 von wirtschaftlichem Eigentum der Klin. auszugehen, konnte der Senat dahingestellt lassen, ob im Falle der Bebauung eines fremden Grundstücks auch dann von wirtschaftlichem Eigentum gesprochen werden kann, wenn - ohne eine solche schuldrechtliche Vereinbarung - der Bauende die Herstellungskosten getragen hat, er das Bauwerk später tatsächlich selbst nutzt und bei Beendigung der Nutzung ein - gesetzlicher - Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§§ 951, 812 BGB besteht (vgl. Urteile des FG München vom 27.09.1994 16 K 386/93, EFG 1995, 250, und vom 16.07.1996 16 K 2780/94 , EFG 1997, 1113, sowie Weber-Grellet, Finanzrundschau -;FR-; 1997, 263 in einer Anmerkung zum BFH-Urteil vom 27.11.1996 X R 92/92 , a.a.O., m. w. N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.1997 - 4 K 2776/96

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges; Umrüstung eines

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